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Finanzbildung

© Foto: Fotolia; simontk

Taschengeld – rein rechtlich

Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr sind grundsätzlich "geschäftsunfähig". Dies bedeutet, dass sie sich nichts ohne Zustimmung der Eltern kaufen dürfen – nicht einmal eine Zeitschrift oder einen Kaugummi. Bei den 7 bis 17-Jährigen gilt der Paragraf 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er wird auch als Taschengeldparagraf bezeichnet. Darin heißt es wörtlich: „Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“ Dies bedeutet, dass Kinder und Jugendliche ab dem siebten Lebensjahr beispielsweise eine CD kaufen dürfen, wenn sie das Geld für diesen Zweck oder aber zur freien Verfügung bekommen haben. Allein dürfen sie aber keine Dinge kaufen,

 

  • die Kinder und Jugendliche nicht besitzen dürfen. Dazu zählen unter anderem Alkohol oder Zigaretten.
  • die das normale Taschengeld überschreiten, wie zum Beispiel die Anschaffung teurer Elektronik oder Autos.
  • die an einen Vertrag und an eine bestimmte Laufzeit gebunden sind. Dazu zählen unter anderem der Kauf eines Vertragshandys, der Abschluss eines Zeitschriftenabonnements oder Ratenverträge. Hier sollten die Eltern zustimmen, da diese Verträge finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen, die über einen längeren Zeitraum zu leisten sind.

Schließt ein Jugendlicher ohne Zustimmung der Eltern einen Vertrag ab, ist er so lange ungültig, bis die Eltern den Vertragsabschluss genehmigen. Mit dem 18. Lebensjahr ändert sich für die Jugendlichen dann aber in Sachen Konsum und Verträge alles: mit der Volljährigkeit gilt ohne Einschränkung die Gesetzeslage für Erwachsene.

Broschüre "Taschengeld – Kindern den Umgang mit Geld vermitteln"

 

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