23.07.2012Ferienjobs unter der LupeSommerferienzeit ist für viele Schüler auch Gelegenheit, das Taschengeld durch einen Ferienjob aufzustocken. Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen in Deutschland verboten. Allerdings lässt das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Kinderarbeitsschutzverordnung Ausnahmen zu: So wird die kurzzeitige leichte Beschäftigung erlaubt, sofern die Arbeit weder gefährlich noch gesundheitsschädlich ist. Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder ab 13 Jahren bis zu zwei Stunden pro Tag leichte Aushilfsjobs übernehmen. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen bereits bis zu acht Stunden pro Werktag arbeiten – maximal jedoch vierzig Stunden pro Woche und zwanzig Arbeitstage Vollzeit im Jahr. Volljährige Schülerinnen und Schüler können an bis zu fünfzig Tagen im Jahr oder bei einer Fünftagewoche über zwei Monate am Stück eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung ausüben. Wird mehr als 50 Tage im Jahr gearbeitet, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor – sofern der monatliche Verdienst höchstens 400 Euro beträgt. Bei Ferienjobs handelt es sich oftmals um kurzfristige Beschäftigungen. Diese sind sozialversicherungsfrei, müssen aber vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Der Arbeitgeber zahlt zudem die Beiträge zur Unfallversicherung an die zuständige Berufsgenossenschaft. Die Lohnsteuerabrechnung erfolgt entweder über die Lohnsteuerkarte oder in Form einer Pauschalbesteuerung. Informationen der Minijob-ZentraleJugend und Finanzen Schulserviceportal -2012-07-23Url: https://www.jugend-und-finanzen.de/Alle/Aktuelles/Ferienjobs-unter-der-LupeBy Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)